Allgemeine Reisebedingungen der Firma: einfach gehen, Wandererlebnisse
Stand 09/2019
1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGS
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter einfach gehen, Wandererlebnisse (im Folgenden „Veranstalter“ genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail/Internet) erfolgen. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Veranstalters zustande. Der Veranstalter bestätigt dem Kunden den Vertragsschluss mit der Reise- und Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. per E-Mail (nur im Falle des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Papierform, auf Kundenwunsch per Post). 1.2 Weicht der Inhalt von der Anmeldung ab, so liegt bei Wahrung der vorvertraglichen Unterrichtungspflichten ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter ausdrücklich oder schlüssig, z. B. durch Leistung der Anzahlung, die Annahme erklärt. 1.3 Jeder Anmelder haftet für die Vertragsverpflichtungen der in der Anmeldung mit angemeldeten Personen wie für seine eigenen Verpflichtungen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 2.1 Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig, die innerhalb von 10 Tagen nach abgedrucktem Rechnungsdatum zu bezahlen ist. Sie wird auf den Gesamtreispreis angerechnet. Die Restzahlung muss unaufgefordert 28 Tage vor Reiseantritt beglichen sein, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr nach Ziffer 7.1 abgesagt werden kann. 2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht gemäß vereinbarter Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung zur Zahlung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 zu belasten.
3. LEISTUNGEN Die von einfach gehen, Wandererlebnisse geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Reisebestätigung (siehe Ziffer 1.1) ergänzt durch die zugrunde liegende Ausschreibung.
4. VERTRAGS- UND PREISÄNDERUNGEN NACH VERTRAGSABSCHLUSS 4.1 Der Veranstalter behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird der Veranstalter den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Preissenkung nach 4.2 wird ausdrücklich hingewiesen. 4.2 Da 4.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in 4.1 unter a) bis c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 4.3 Der Veranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen bis zu 4 Stunden, Routenänderungen). Der Veranstalter hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird. 4.4 Erhebliche Vertragsänderungen: Übersteigt die in 4.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Der Veranstalter kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann der Veranstalter die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziffer 4.4 entsprechend, d. h. der Veranstalter kann dem Kunden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden. 4.5 Der Veranstalter kann dem Kunden in seinem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 4.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die der Veranstalter den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat. 4.6 Nach dem Ablauf einer vom Veranstalter nach 4.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen. 4.7 Tritt der Kunde nach 4.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit der Veranstalter infolge des Rücktritts des Kunden zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat der Veranstalter unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.
5. RÜCKTRITT DURCH DEN REISEGAST 5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter maßgeblich. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder elektronisch, z. B. per E-Mail, zu erklären. 5.2 Im Fall des Rücktritts kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat er die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Veranstalters und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden, wie folgt bestimmen: Bis zum 121. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises, ab dem 120. bis 46. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises, ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises, ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises, ab dem 14. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt (no-show) 100% des Reisepreises. Dem Kunden bleibt freigestellt nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als in Höhe der geforderten Pauschalen. 5.3 Der Veranstalter kann dem Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod vermitteln. Deren Kosten werden mit der Anzahlung fällig.
6. UMBUCHUNGEN, ERSATZPERSONEN 6.1 Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft und der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Veranstalter eine Umbuchungskostenpauschale in Höhe von € 50,- erheben. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nur in geringerer Höhe als der Pauschalen oder überhaupt nicht, entstanden ist. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. War die Umbuchung erforderlich, weil der Veranstalter dem Kunden keine oder eine falsche vorvertragliche Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB dem Kunden gab, ist die Umbuchung kostenfrei. 6.2 Der Kunde kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Veranstalter kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, haften sie und der Kunde gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Veranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Er hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt der Ersatzperson Mehrkosten entstanden sind.
7. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHEN DER TEILNEHMERZAHL 7.1 einfach gehen, Wandererlebnisse kann bis 28 Tage vor Reisebeginn wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben war, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals angegeben wurde. Ferner kann der Veranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Der Veranstalter hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären. 7.2 Tritt der Veranstalter nach 7.1 vom Reisevertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Veranstalters, zurückerstattet.
8. KÜNDIGUNG DES VERTRAGES WEGEN VERTRAGSWIDRIGEN VERHALTENS Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung des Veranstalters nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der Veranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter des Veranstalters sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für eine Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
9. HAFTUNG DES VERANSTALTERS Die vertragliche Haftung einfach gehen, Wandererlebnisse für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
10. OBLIEGENHEITEN, ABHILFE, FRISTSETZUNG VOR KÜNDIGUNG DES KUNDEN 10.1 Der Kunde hat auftretende Mängel einer Reise unverzüglich der örtlichen Reiseleitung des Veranstalters oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die Kontaktnummer befindet sich stets in der Reise-/Buchungsbestätigung. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Kunde Abhilfe, hat der Veranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Veranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann der Veranstalter die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Veranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Die Reiseleitung vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, soweit möglich. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 10.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag kündigen, wobei die Schrift- oder Textform (z. B. E-Mail) empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch den Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Kunden gekündigt, so behält der Veranstalter hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Veranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Kunden von dem Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Kunden umfasst, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Veranstalter zur Last.
11. ANZEIGE VON GEPÄCKVERLUST ODER GEPÄCKVERSPÄTUNG
Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind für die Geltendmachung von Schadensersatz nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.
12. BEI REISEN: PASS– und VISUMERFORDERNISSE, GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
12.1 Der Veranstalter informiert den Kunden über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. 12.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung zu vertreten hat. 12.3 Der Reisende ist verpflichtet, sich über die Informationen des Veranstalters nach 12.1 hinaus über Infektions– und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig zu informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. 12.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch– oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
13. DATENSCHUTZ
Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert der Veranstalter den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und bei Kontaktaufnahme im Datenschutzhinweis. Der Veranstalter hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Sie können unter der Adresse info@einfach-gehen.de mit einer E-Mail von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder uns unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an info@einfach-gehen.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.
15.1 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und einfach gehen, Wandererlebnisse findet nur deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart 15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reise- bzw. Seminarvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reise- bzw. Seminarvertrages zur Folge.
15.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Kunde unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findet.
Streitbeilegung vor Verbraucherschlichtungsstelle: Der Veranstalter nimmt an einem solchen freiwilligen Streitbeilegungsverfahren nicht teil und ist auch nicht gesetzlich hierzu verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.
15. VERANSTALTER einfach gehen Robert-Bosch-Str. 5 Mobil 0049 (0) 1577/3426728 Internet www.einfach-gehen.de USt-IdNr. DE304554719 Monika Werner D-69514 Laudenbach E-Mail info@einfach-gehen.de